Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibung

Altersdiskriminierung bei Stellenausschreibung

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sollen Benachteiligungen aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
verhindert oder beseitigt werden.

Demnach dürfen auch Beschäftigte nicht wegen eines der o. g. Gründe
benachteiligt werden. Auch eine Arbeitsplatzausschreibung muss dieses berücksichtigen.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber
verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Eine Stellenausschreibung mit der Formulierung "erste Berufserfahrung"
und "Berufsanfänger" kann mittelbar mit dem im Gesetz genannten
Grund "Alter" verknüpft und daher diskriminierend sein. Dies
ist insbesondere anzunehmen, wenn damit signalisiert wird, lediglich Interesse
an der Gewinnung jüngerer Mitarbeiter zu haben. Personen mit längerer
Berufserfahrung weisen typischerweise ein höheres Lebensalter auf.

Eine Stellenausschreibung zielt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in
seiner Entscheidung vom 26.1.2017 jedoch nicht auf eine Personengruppe bestimmten
Alters, wenn dieser entnommen werden kann, dass vom Bewerber beispielsweise
eine "einschlägige Berufserfahrung" erwartet wird bzw. als Berufseinsteiger
seine Interessensschwerpunkte "in den genannten Rechtsgebieten" (wurden
aufgeführt) liegen.


Anmerkung:
Immer häufiger haben sich die Arbeitsgerichte mit klagenden
Bewerbern zu befassen, die über "Scheinbewerbungen" und der erwarteten
Ablehnung derselben Schadensersatz wegen Diskriminierung fordern. Um solchen
"Scheinbewerbungen" den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten Sie
sich zu den einzelnen Stellenausschreibungen fachlich beraten lassen.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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