Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2018

Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2018

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die
für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht
in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für
das Jahr 2018 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig,
    wenn sie im Jahr mehr als 59.400 € bzw. im Monat mehr als 4.950 €
    verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich
    höchstens 53.100 € bzw. von monatlich höchstens 4.425 €
    berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung
    beträgt 78.000 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 69.600 €
    neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von
    höchstens 6.500 € (aBL) bzw. 5.800 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.045
    € (aBL)/2.695 € (nBL) monatlich, also 36.540 € (aBL)/32.340
    € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin
14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz
für die Pflegeversicherung bleibt bei 2,55 % und entsprechend bei Kinderlosen,
die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 2,8 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz
reduziert sich auf 18,6 %.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt auch bei 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind
i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben
die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu
übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
(0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für
das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose
Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber
0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2018
von 241 € auf 246 € monatlich (Frühstück 52 €, Mittag-
und Abendessen je 97 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein
Mittag- oder Abendessen 3,23 € und für ein Frühstück 1,73
€.

Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 226 €. Bei einer
freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten
gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche
und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

/ Gewerbetreibende, WSSK

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