Ferienjobs als "kurzfristige" Minijobs

Ferienjobs als "kurzfristige" Minijobs

"Kurzfristige Minijobs" sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere
auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Sie sind nicht – wie die regulären
Minijobs – auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei
einem kurzfristigen Minijob nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten-
und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei. Arbeitgeber und
Aushilfen zahlen also keine Sozialversicherungsbeiträge.

Dafür gelten für diese Minijobber andere Regeln: Ein kurzfristiger
Minijob ist von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn Ihr Minijobber
an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig
weniger als an 5 Tagen wöchentlich beschäftigt ist. Diese Zeitgrenzen
gelten generell für alle kurzfristigen Minijobs innerhalb eines Kalenderjahres,
aber auch für jahresübergreifende Beschäftigungen, die
von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sind.

Bitte beachten Sie!

  • Tage mit bezahlter Freistellung von der Arbeitsleistung (z. B. Tage mit
    Entgeltfortzahlung, Urlaubs- und Feiertage oder Tage der Freistellung zum
    Abbau von Guthabenstunden) sind bei der Prüfung der Zeitgrenzen für
    einen kurzfristigen Minijob zu berücksichtigen.
  • Arbeitet die Aushilfe länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage, ist
    die Beschäftigung kein kurzfristiger Minijob mehr. Ein kurzfristiger
    Minijob liegt ab dem Zeitpunkt nicht mehr vor, wenn Sie als Arbeitgeber absehen
    können, dass Ihre Aushilfe die Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen
    überschreitet.
  • Für kurzfristige Minijobs bis zum 31.12.2014 und ab dem 1.1.2019 gelten
    die Zeitgrenzen von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen.
  • Kurzfristige Minijobs können individuell nach der Steuerklasse oder
    – unter weiteren Voraussetzungen – mit 25 % pauschal besteuert werden.
  • Wer berufsmäßig arbeitet, darf nicht kurzfristig – also versicherungsfrei
    – beschäftigt werden. Berufsmäßigkeit heißt, dass die
    Beschäftigung nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist,
    sondern damit den Lebensunterhalt sichert.
  • Bitte lassen Sie sich vor Einstellung einer kurzfristigen Beschäftigung
    beraten!
/ Arbeitnehmer, WSSK

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