Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeitarbeit
Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht
  schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter
  Mitarbeiter, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung
  rechtfertigen.
Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine
  andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren,
  der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten
  Arbeitnehmers entspricht.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2018 haben Teilzeitbeschäftigte
  mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge
  für die Arbeitszeit, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit
  hinausgeht. Diese Auslegung ist mit den o. g. Regelungen im Gesetz über
  Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge vereinbar. Zu vergleichen
  sind die einzelnen Entgeltbestandteile, nicht die Gesamtvergütung. Teilzeitbeschäftigte
  würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein
  Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer
  vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde.
