Rückforderung regelmäßiger Sparzahlungen an Kinder bzw. Enkelkinder durch Sozialhilfeträger
Das Oberlandesgericht Celle hat am 13.2.2020 entschieden, dass über mehrere
  Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau
  keine "privilegierten Schenkungen" darstellen und der Sozialhilfeträger
  diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern
  kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von
  einem Sozialhilfeträger bezieht. 
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte eine Großmutter
  für ihre beiden Enkel nach deren Geburt jeweils ein für 25 Jahre angelegtes
  Sparkonto eröffnet und darauf über einen Zeitraum von ca. elf bzw.
  neun Jahren jeweils monatlich 50 € eingezahlt, um für die Enkel Kapital
  anzusparen. Die Großmutter bezog eine Rente von etwa 1.250 €. Als
  sie vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht werden musste,
  hatte sie die Zahlungen an ihre Enkel zwar bereits eingestellt, die für
  die Heimunterbringung von ihr anteilig zu tragenden Kosten konnte sie aber nicht
  aus eigenen Mitteln aufbringen. Deshalb kam der Sozialhilfeträger für
  diese Kosten auf und verlangte von den Enkeln die Rückzahlung der Beträge,
  die die Großmutter in den letzten zehn Jahren auf die Sparkonten der Enkel
  eingezahlt hatte. 
Die OLG-Richter gaben dem Sozialhilfeträger recht. Weiterhin führten
  sie aus, dass es für den geltend gemachten Rückforderungsanspruch
  nicht darauf ankommt, ob es bei Beginn der Zahlungen für die Großmutter
  absehbar war, dass sie später einmal pflegebedürftig werden würde.
