Verkennung eines akuten medizinischen Notfalls im Rahmen eines Hausnotrufvertrags
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 11.5.2017 entschiedenen Fall schloss
  ein Mann mit einem Unternehmen einen "Dienstleistungsvertrag zur Teilnahme
  am Hausnotruf" ab. Der Vertrag lautet u. a. wie folgt: "Das Hausnotrufgerät
  wird an eine ständig besetzte Zentrale angeschlossen. Von dieser Zentrale
  wird im Fall eines Notrufs unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung
  vermittelt (z. B. durch vereinbarte Schlüsseladressen, Rettungsdienst,
  Hausarzt, Schlüsseldienst)."
Der Notfall trat ein, der Mann betätigte die Hausnotruftaste. Der den
  Anruf entgegennehmende Mitarbeiter vernahm minutenlang lediglich ein Stöhnen.
  Das Unternehmen veranlasste daraufhin, dass ein Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes
  sich zu der Wohnung des Notleidenden begab. Der Mitarbeiter fand den Mann am
  Boden liegend vor, veranlasste allerdings keine weiteren Maßnahmen. Zwei
  Tage später fanden die Angehörigen den Mann in der Wohnung liegend;
  er wurde in eine Klinik eingeliefert. Dort diagnostizierte man einen ein bis
  drei Tage zurückliegenden Schlaganfall.
Bei einem Hausnotrufvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Das dienstleistende
  Unternehmen schuldete keinen Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen, ist allerdings
  verpflichtet, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln.
In dem o. g. Fall entschied der BGH, dass das Unternehmen die ihm nach dem
  Hausnotrufvertrag obliegenden Schutz- und Organisationspflichten grob vernachlässigt
  hat und deshalb eine Beweislastumkehr zugunsten des geschädigten Vertragspartners
  eingreift, soweit es um die Frage geht, ob die schwerwiegenden Folgen des Schlaganfalls
  auch bei rechtzeitiger Hinzuziehung eines Rettungsdienstes eingetreten wären.
