Sonderzahlung – Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 23.8.2017 entschiedenen Fall enthielt
  ein am 16.10.1984 unterzeichneter Arbeitsvertrag u. a. folgende Regelung: "Zusätzlich
  zum Grundgehalt wird – nach Ablauf der Probezeit – als freiwillige Leistung
  eine Weihnachtsgratifikation gezahlt, deren Höhe jeweils jährlich
  durch den Arbeitgeber bekannt gegeben wird und deren Höhe derzeit ein volles
  Monatsgehalt nicht übersteigt." Der Arbeitgeber zahlte bis einschließlich
  2013 in jedem Kalenderjahr eine Sonderzahlung in Höhe eines ganzen Bruttogehalts.
  Eine Hälfte wurde als Vorschuss mit der Vergütung für Mai und
  die andere Hälfte mit der Vergütung für November abgerechnet
  und gezahlt.
In der Verdienstabrechnung für Mai 2014 war neben dem Monatsgehalt ein
  als "Abschl. J-gratifikat." bezeichneter Betrag in Höhe eines
  halben Bruttogehalts ausgewiesen. Nachdem der Arbeitgeber im August 2014 bei
  einem geschätzten Aufwand von 320.000 bis 350.000 € für die "zweite
  Hälfte" der Weihnachtsgratifikation ein negatives Betriebsergebnis
  vor Steuern prognostiziert hatte, entschied er im September 2014, keine weitere
  Gratifikation an die Belegschaft zu zahlen.
Die Richter des BAG entschieden dazu, dass die o. g. vertragliche Regelung
  sowohl in Bezug auf den Vorschuss als auch auf die endgültige Höhe
  der Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumt
  und grundsätzlich zulässig ist.
Dem vertraglich vereinbarten Recht des Arbeitgebers zur Leistungsbestimmung
  steht nicht entgegen, dass er in der Vergangenheit stets eine Weihnachtsgratifikation
  in Höhe eines vollen Monatsgehalts gezahlt hat. Allein die gleichbleibende
  Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts über einen längeren Zeitraum
  führt nicht zu einer Konkretisierung mit der Folge, dass jede andere Ausübung
  des Ermessens nicht mehr der Billigkeit entspräche.