Einführung einer Brückenteilzeit

Einführung einer Brückenteilzeit

Das Bundeskabinett hat am 13.6.2018 dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung
des Teilzeitrechts und zur Einführung einer Brückenteilzeit zugestimmt.
Es soll zum 1.1.2019 in Kraft treten. Dieser Entwurf sieht eine Ergänzung
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) um einen Rechtsanspruch auf zeitlich
begrenzte Teilzeit vor. Eine Rückkehr nach der Teilzeitphase zu der vorherigen
Arbeitszeit soll dadurch ermöglicht werden.

Voraussetzung für die neue Brückenteilzeit ist:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
  • Der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte
    Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten
    Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
  • Es müssen keine bestimmten Gründe (z. B. Kindererziehung, Pflege)
    vorliegen.
  • Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung
    in Textform gestellt.
  • Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf
    oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen,
    gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen
    vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern
    den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

Arbeit auf Abruf

Neben den Regelungen zur Rückkehr in Vollzeit sieht der Gesetzentwurf auch
Änderungen bei der Arbeit auf Abruf vor. Grundsätzlich müssen
Arbeitnehmer mit ihrer Arbeitszeit und mit ihrem Einkommen planen können.
Wer auf Abruf arbeiten muss, kann das nur bedingt. Flexibel auf Auftrags- und
Personallage reagieren zu können ist gleichwohl für Unternehmen wichtig.
Wenn keine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist,
gelten künftig 20 – statt bisher 10 – Stunden/Woche als vereinbart. Zudem
werden Grundsätze für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Arbeitgeber-
und Arbeitnehmerinteressen gesetzlich festgeschrieben.

/ WSSK

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