Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei der Grunderwerbsteuer

Die Finanzbehörde kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
vom 25.1.2017 im Wege der Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzung
die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs
mit Grunderwerbsteuer belasten, wenn ein Bauerrichtungsvertrag zeitlich nach
dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer
geschlossen wird.

In dem vom BFH entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger ein Grundstück,
welches mit einem Reihenhaus bebaut werden sollte. Im Grundstückskaufvertrag
war bereits festgelegt, nach welchen Plänen das Haus errichtet werden sollte.
Das Finanzamt bezog zunächst nur die Kosten für den Grundstückskauf
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ein. Danach schloss
der Steuerpflichtige einen Bauerrichtungsvertrag mit dem Bauunternehmen.

Der BFH entschied dazu: Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss
des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des "Ob" und "Wie"
der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann in bebautem
Zustand erworben, wenn auch der Bauerrichtungsvertrag geschlossen ist.
Mit
dieser Entscheidung stellt er klar, dass der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags
das zunächst unbebaute Grundstück rückwirkend auf den Zeitpunkt
des Grundstückskaufvertrags zu einem bebauten werden lässt und die
Baukosten nachträglich im Rahmen der Änderung der ursprünglichen
Steuerfestsetzung zusätzlich zu den Kosten für den Grundstückskauf
bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind.

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