Kassen-Nachschau ab 1.1.2018
Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt festgestellten
  Manipulationen an Registrierkassen hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz
  zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" auch eine
  sog. Kassen-Nachschau implementiert. 
Diese kann ab 1.1.2018 in den Geschäftsräumen von Steuerpflichtigen
  während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und außerhalb
  einer Außenprüfung durchgeführt werden. Eine vorherige Ankündigung
  ist nicht erforderlich. Abweichend davon dürfen Wohnräume gegen
  den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für
  die öffentliche Sicherheit betreten werden.
Die Kassen-Nachschau stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung
  des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems,
  der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen
  Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung dar. 
Die von der Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben die relevanten Aufzeichnungen,
  Bücher und Organisationsunterlagen auf Verlangen vorzulegen und Auskünfte
  zu erteilen. Sofern die Daten in elektronischer Form vorliegen, gelten die bekannten
  Verpflichtungen bezüglich des Datenzugriffs bzw. der maschinellen Auswertung. 
Kontrolliert werden können sowohl Registrierkassen, computergestützte
  Kassensysteme und der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems
  wie auch offene Ladenkassen. 
Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung
  in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,
  ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig.
  Dies gilt z. B. auch für Testkäufe.
Im Falle von offenen Ladenkassen kann der Amtsträger zur Prüfung
  der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. "Kassensturz"
  verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.
Besteht ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder
  der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kann der Amtsträger
  – nach schriftlichem Hinweis – ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung
  übergehen.