Klarstellung zur Umsatzsteuer bei Vermietung mit Einrichtung
Unternehmen, die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen
  Beherbergung von Fremden bereithalten, sind von der Umsatzsteuer nicht befreit.
  Die "Vermietung und Verpachtung von Grundstücken" ist hingegen
  steuerfrei. 
Leistungen wie Einrichtungsgegenstände, die für die Nutzung einer
  gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im
  Einzelfall entweder Nebenleistungen darstellen oder mit der Vermietung untrennbar
  verbunden sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden. 
Mit Urteil vom 11.11.2015 entschied der Bundesfinanzhof dazu, dass die Umsatzsteuerbefreiung
  auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn
  diese auf Dauer angelegt ist. Im entschiedenen Fall ging es um die Überlassung
  von Inventar eines Pflegeheims als Nebenleistung.
Mit Schreiben vom 8.12.2017 ändert das Bundesfinanzministerium nunmehr
  seine anderslautende Auffassung und gibt das auch in einem geänderten Umsatzsteuererlass
  bekannt. Danach heißt es: Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel
  auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.
  B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims.
Bitte beachten Sie! Die Vermietung und Verpachtung von "Betriebsvorrichtungen"
  (Maschinen und sonstigen Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören)
  ist selbst dann umsatzsteuerpflichtig, wenn diese wesentliche Bestandteile des
  Grundstücks sind.