Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei nur geringer beruflicher Nutzung (hier Photovoltaikanlage)
Steuerpflichtige können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 1.250 € im Jahr
ansetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein
anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Begrenzung der Höhe
nach gilt allerdings nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 8.3.2017 ist grundsätzlich
nicht zu prüfen, ob das Arbeitszimmer "erforderlich" ist. Das
Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) kommt jedoch in seiner Entscheidung vom 25.1.2018
zu dem Entschluss, dass aber der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen
Arbeitszimmers zu prüfen ist. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche
Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung
von Einkünften als auch – in mehr als nur untergeordnetem Umfang – zu privaten
Zwecken genutzt wird, sind insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten
ist nicht möglich.
Wird das Arbeitszimmer – wie im entschiedenen Fall – bei der Einkünfteerzielung
aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerlich angesetzt, geht das FG von
einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung von wenigen Stunden im Jahr
aus. Deshalb ist der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der
Raum auch nur vereinzelt privat genutzt wird.