Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Studienplatzvergabe für das Fach Humanmedizin teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschied mit seinen Urteilen vom 19.12.2017,
dass die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren
zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen, soweit sie die
Zulassung zum Studium der Humanmedizin betreffen, teilweise mit dem Grundgesetz
unvereinbar sind. Der Gesetzgeber muss nunmehr eine Neuregelung bis zum 31.12.2019
treffen.

In seiner Begründung führte das BVerfG aus, dass das Abstellen auf
die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung für einen Anteil
von 20 % der in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze (Abiturbestenquote)
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Demgegenüber ist im
Rahmen der Abiturbestenquote die vorrangige Berücksichtigung von obligatorisch
anzugebenden Ortswünschen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen
an die gleiche Teilhabe nicht vereinbar. Denn das Kriterium der Abiturdurchschnittsnote
wird als Maßstab für die Eignung durch den Rang des Ortswunsches
überlagert und entwertet. Die Chancen der Abiturienten auf einen Studienplatz
hängen danach in erster Linie davon ab, welchen Ortswunsch sie angegeben
haben und nur in zweiter Linie von ihrer Eignung für das Studium. Dies
ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.

Der Gesetzgeber sieht für weitere 60 % der in den Hauptquoten zu vergebenden
Studienplätze ein Auswahlverfahren der Hochschulen vor. Die Regelung dieses
Verfahrens wird den Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes nicht gerecht.

Schließlich sieht der Gesetzgeber für einen Anteil von 20 % der
in den Hauptquoten zu vergebenden Studienplätze die Vergabe nach Wartezeit
vor (Wartezeitquote). Die Bildung einer solchen Wartezeitquote ist verfassungsrechtlich
nicht unzulässig. Als verfassungswidrig erweist es sich, dass der Gesetzgeber
die Wartezeit in ihrer Dauer nicht angemessen begrenzt hat.

/ Arbeitnehmer, WSSK

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