Trittschallschutz in der Wohnungseigentümergemeinschaft
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet,
  von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen sowie von dem
  gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch
  keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
  Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil
  vom 16.3.2018 mit einem Fall zu befassen, bei der ein Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft
  im Zuge einer Modernisierung seines Badezimmers den Estrich vollständig
  entfernte, eine Fußbodenheizung einbaute sowie den Fliesenbelag und sämtliche
  Sanitärobjekte erneuerte und eine Steigleitung unter Putz verlegte. Die
  darunter wohnenden Eigentümer behaupteten nun, dass sich der Schallschutz
  durch die Baumaßnahme verschlechtert habe und verlangen, dass bestimmte
  Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen sind. Hilfsweise ist ein Schallschutzniveau
  herzustellen, das dem technischen Stand zur Zeit einer Sanierung im Jahr 2012
  (Errichtung des Hauses war 1990) entspricht.
Nach Auffassung des BGH ergibt sich allein aus dem Umstand, dass bei Renovierungsarbeiten
  in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen wird, kein überzeugender
  Grund dafür, dass die im Zeitpunkt der Maßnahme anerkannten Schallschutzwerte
  maßgeblich sein sollen. Ein Wohnungseigentümer ist im Grundsatz zwar
  zu dessen Wiederherstellung, aber nicht zu einer "Ertüchtigung"
  verpflichtet.
Wird allerdings – etwa durch einen nachträglichen Dachgeschossausbau –
  in erheblichem Umfang in die Gebäudesubstanz eingegriffen, können
  die übrigen Wohnungseigentümer erwarten, dass bei dem Umbau insgesamt
  die aktuellen technischen Vorgaben und damit auch die nunmehr geltenden Schallschutzwerte
  beachtet werden.
Dagegen kann bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung
  oder der Modernisierung dienen, im Grundsatz ein verbessertes Schallschutzniveau
  nicht beansprucht werden, sodass unverändert die bei Errichtung des Gebäudes
  geltenden technischen Standards maßgeblich sind. Um eine solche typische
  Sanierungsmaßnahme handelt es sich in aller Regel auch dann, wenn bei
  der Sanierung eines vorhandenen Badezimmers in den Estrich eingegriffen wird.
  Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Schallschutzwerte ist
  danach derjenige der Gebäudeerrichtung.
