Verlängerung von Kinderkrankengeld
Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn es nach ärztlichem Zeugnis
  erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres
  erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem
  Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen
  kann und das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert
  und auf Hilfe angewiesen ist. 
Anspruch auf Krankengeld besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind
  längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte
  längstens für 20 Arbeitstage. Der Höchstanspruch bei mehreren
  erkrankten Kindern besteht für Versicherte für nicht mehr als 25 Arbeitstage,
  für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage
  je Kalenderjahr.
Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung beschlossen, dass das
  Kinderkrankengeld im Jahr 2020 für 5 weitere Tage pro Elternteil (bei Alleinerziehenden
  10 Tage) gewährt wird.
Wenn beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind, können sie sich
  auch gegenseitig den Anspruch auf Kinderkrankengeld übertragen und entscheiden,
  wer von Beiden das kranke Kind betreut.
Anmerkung: Da der Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung in
  der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst, hat ein privatversicherter
  Elternteil hier keinen Anspruch auf unbezahlte Freistellung.
