Werbegeschenke an Apotheker – Wertgrenze
In seinem Urteil vom 22.2.2018 stellte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG)
  klar, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1 € auch bei Werbegeschenken
  an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.
In dem vom OLG entschiedenen Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen zu
  Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden
  bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten)
  Einkaufspreis von 27,47 €.
Nach der gesetzlichen Bestimmung ist ausnahmsweise die Zuwendung von geringwertigen
  Kleinigkeiten zulässig. Für Zuwendungen an den Verbraucher hatte der
  Bundesgerichtshof in einem Urteil aus 2013 eine Wertgrenze von 1 € definiert.
  Diese Wertgrenze gilt auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte
  und Apotheker, entschieden die OLG-Richter. So ist bei einer kostenlosen Leistung
  oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich
  zeigt. Dies könnte dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem
  Kunden die Produkte des Pharmaunternehmens empfiehlt. Hierin besteht eine unsachliche
  Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden soll.