Wiedereinführung der degressiven Abschreibung
Zum 1.1.2020 führte der Gesetzgeber die degressive Abschreibung wieder
  ein. Danach kann der Steuerpflichtige bei beweglichen Wirtschaftsgütern
  des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft
  oder hergestellt worden sind, statt der Absetzung für Abnutzung (AfA)
  in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) die Abschreibung in fallenden
  Jahresbeträgen (degressive AfA) bemessen. Begünstigt sind nicht nur
  neue, sondern auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen
  Restwert vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens
  das Zweieinhalbfache des bei der AfA in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
  kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. 
Beispiel: Eine Maschine, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
  10 Jahre beträgt, wurde am 2.1.2020 für 50.000 € angeschafft.
  Wegen des hohen Verschleißes in den ersten Jahren soll sie degressiv abgeschrieben
  werden. Die AfA beträgt im Erstjahr 2020 das 2,5-fache der linearen AfA
  (linear bei 10 Jahren = 10 %), also 25 % der Anschaffungskosten von 50.000 €
  = 12.500 €. Der Restbuchwert der Anlage beträgt zum 31.12.2020 37.500
  €. Für das Jahr 2021 beträgt die degressive AfA dann (25 % des
  Restbuchwerts von 37.500 € =) 9.375 €. In den Folgejahren wird immer
  vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahrs – im Beispielsfall von 28.125 €
  – ausgegangen.
Bitte beachten Sie! Wird die Maschine nicht im Januar, sondern z. B.
  im September 2020 angeschafft, kann nur der anteilige Jahres-AfA-Betrag für
  die degressive AfA im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung geltend gemacht
  werden. 
Nachdem es bei der Fortführung der degressiven AfA zu keiner Abschreibung
  auf 0 € kommen kann, wird in der Praxis regelmäßig in dem Jahr
  zur linearen AfA übergegangen, von dem ab die lineare Restwertabschreibung
  größer ist als die degressive Abschreibung. Die degressive AfA kann
  nicht bei der Erzielung von Überschusseinkünften, z. B. den Einkünften
  aus Vermietung und Verpachtung, verwendet werden. 
Liegen für ein bewegliches Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur
  Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen vor, können diese neben der degressiven
  AfA in Anspruch genommen werden. Des Weiteren kann für das Wirtschaftsgut
  – unter weiteren Voraussetzungen – ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch
  genommen werden.