Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme wegen Fehlberatung unterliegt nicht der Kapitalertragssteuer
In einem Zivilprozess vor dem Oberlandesgericht Hamm nahm eine Steuerpflichtige
  ein Kreditinstitut wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
  Sie verlangte unter anderem die Erstattung des von ihr mit 8.407 € bezifferten
  Anlageschadens gegen Rückübertragung der Beteiligung an dem Schiffsfonds,
  zu der ihr das Kreditinstitut geraten hatte. 
Dieser Schiffsfonds basierte darauf, dass die Anlegerin als Mitunternehmerin
  einzustufen war und als solche Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Zur
  Verfahrensbeendigung schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach
  das Kreditinstitut an die Steuerpflichtige eine Zahlung von 4.000 € leisten
  und die Beteiligung an dem Schiffsfonds bei ihr verbleiben sollte.
Das Kreditinstitut zahlte an die Beklagte lediglich 3.248,16 €. Den Restbetrag
  behielt es als Kapitalertragssteuer ein und führte sie ab. Die Steuerpflichtige
  verlangte jedoch weiterhin den Restbetrag, weil nach ihrer Auffassung die Vergleichszahlung
  nicht der Kapitalertragssteuer unterlag.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss es für das Kreditinstitut
  eindeutig erkennbar gewesen sein, dass die Vergleichssumme nicht der Kapitalertragssteuer
  unterliegt. Die steuerliche Konzeption des Schiffsfonds zielt darauf ab, dass
  der Anleger als Mitunternehmer einzustufen ist und gewerbliche Einkünfte
  erzielt. Bei dieser Gestaltung erhält der Anleger keine Einkünfte
  aus einem Kapitalvermögen, sodass auch keine Kapitalertragssteuerpflicht
  besteht.
