Keine Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung für Zeiten der Fahruntüchtigkeit
Für die Besteuerung des Nutzungsvorteils ist es grundsätzlich unerheblich,
  ob der Arbeitnehmer das dienstliche Fahrzeug, das ihm auch zur privaten Nutzung
  zur Verfügung gestellt wird, auch tatsächlich privat nutzt.
Damit ist nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) jedoch nur
  der Fall gemeint, dass der Steuerpflichtige behauptet, das betriebliche Fahrzeug
  nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich
  mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben. Nicht darunter fallen dagegen
  Situationen, in denen der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen
  Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.
Lässt sich mit Sicherheit ausschließen, dass der Steuerpflichtige
  – wie im entschiedenen Fall aufgrund der Folgen eines Hirnschlags – fahruntüchtig
  war, mit der Folge, dass er den Firmenwagen nach der Vereinbarung mit seinem
  Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit – weder privat noch beruflich – nutzen
  durfte, ist nach Auffassung des FG für diese Zeit ein Nutzungsvorteil nicht
  zu erfassen. Eine taggenaue zeitanteilige Aufteilung innerhalb eines Monats
  kommt aber nicht in Betracht.
