Auch (Aufdach-)Photovoltaikanlage unterliegt der Bauabzugssteuer
Unternehmer als Leistungsempfänger von Bauleistungen im Inland sind grundsätzlich
verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung
des Leistenden vorzunehmen, es sei denn dieser legt eine gültige Freistellungsbescheinigung
vor.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in seinem Urteil vom
10.10.2017 gehören auch Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass
das Aufstellen einer Photovoltaikanlage grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig
anzusehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass das leistende Unternehmen
im Ausland ansässig ist.
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen. Er umfasst nicht nur Gebäude,
sondern auch mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer Schwere auf ihm
ruhende, aus Baustoffen oder -teilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.
Dies könnten auch Betriebsvorrichtungen sein. Daher gehörten auch
Aufdach-Photovoltaikanlagen zu den Bauwerken, sodass das Aufstellen einer Photovoltaikanlage
grundsätzlich als bauabzugssteuerpflichtig anzusehen ist.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen,
die dort unter dem Aktenzeichen I R 67/17 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige
können Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung
des BFH beantragen.