Endgültiger Ausfall einer privaten Kapitalforderung als steuerlich anzuerkennender Verlust
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 24.10.2017 entschiedenen Fall gewährte
ein Steuerpflichtiger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen. Über das
Vermögen des Darlehensnehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet,
sodass auch keine Rückzahlung der Darlehenssumme mehr erfolgte. Der Steuerpflichtige
meldete die noch offene Darlehensforderung zur Insolvenztabelle an und machte
den Ausfall der Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
geltend. Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.
Der Bundesfinanzhof hingegen entschied dazu, dass der endgültige Ausfall
einer Kapitalforderung nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich
anzuerkennenden Verlust in der privaten Vermögenssphäre führt.
Ein steuerbarer Verlust aufgrund eines Forderungsausfalls liegt aber erst dann
vor, wenn endgültig feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen.
Dafür reicht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Schuldners i. d. R. nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn die
Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder aus
anderen Gründen feststeht, dass keine Rückzahlung mehr zu erwarten
ist.
Anmerkung: Diese Entscheidung hat für die Praxis eine erhebliche
Bedeutung. Inwieweit die Finanzverwaltung ihre anderweitige Rechtsauffassung
nach dieser Entscheidung des BFH damit aufgeben wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich
sollte nunmehr auch in Altfällen überprüft werden, ob bisher
nicht anerkannte Forderungsverluste verfahrensrechtlich noch geltend gemacht
werden können. Das ist bei Steuerfestsetzungen unter Vorbehalt der Nachprüfung
durch Änderungsantrag möglich.
Inwieweit diese Grundsätze auch für einen Forderungsverzicht oder
etwa den Verlust aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft gelten, hatte
der BFH nicht zu entscheiden. Auch in diesem Bereich dürfte jedoch die
mit der Abgeltungsteuer eingeführte Quellenbesteuerung die traditionelle
Beurteilung von Verlusten beeinflussen.