Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe

Rückzahlungsverpflichtung der Corona-Soforthilfe

Bei der Beantragung der Corona-Soforthilfe musste der Antragsteller versichern,
dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten
ist, die seine Existenz bedrohen.

Grundsätzlich gilt, dass öffentliche Hilfen sowie mögliche Entschädigungsleistungen
(z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen
sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen
oder Betriebsausfall u. Ä. vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der
Berechnung eines Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen sind.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt, dass der Sach- und Finanzaufwand
des Unternehmens oder die tatsächliche Umsatzeinbuße doch geringer
war, ist das Unternehmen zu einer unverzüglichen Mitteilung und zu einer
Rückzahlung des überzahlten Betrags verpflichtet.

Anmerkung: Zu einer Überkompensation kann es aber auch kommen,
wenn mehrere Hilfsprogramme oder Entschädigungsleistungen kombiniert wurden.
Auch hierfür besteht eine Mitteilungs- und Rückzahlungspflicht. Gegebenenfalls
kann erst am Ende des Drei- bzw. Fünf-Monats-Zeitraums mit Sicherheit eine
Prognose getroffen werden, wie sich z. B. bei der Öffnung des Betriebes
die Einnahmen entwickeln. Demnach gilt es nachträglich zu prüfen,
ob die Soforthilfe in der bewilligten Höhe berechtigt war und keine sog.
Überkompensation vorliegt.

Bitte beachten Sie! Hier sei auch darauf hingewiesen, dass vorsätzlich
falsche Angaben den Straftatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen. Lassen
Sie sich daher unbedingt in diesem Zusammenhang beraten!

/ WSSK

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