Beratungspflicht einer Versicherung bei Prämienfreistellungsverlangen
Ein Lebensversicherungsvertrag wird nur dann in eine beitragsfreie Versicherung
  umgewandelt, wenn ein klares und eindeutiges endgültiges Umwandlungsverlangen
  des Versicherungsnehmers erkennbar ist.
Ein wirksames Umwandlungsverlangen hat zur Folge, dass sich der Versicherungsschutz
  auf die beitragsfreie Versicherungssumme beschränkt. In Höhe des darüber
  hinausgehenden Betrags erlischt die Versicherung. Die Umwandlung in eine prämienfreie
  Versicherung kann grundsätzlich nur mit Zustimmung des Versicherers wieder
  rückgängig gemacht werden. Das auf eine solche Umwandlung gerichtete
  Freistellungsverlangen des Versicherungsnehmers ist eine einseitige, empfangsbedürftige
  Willenserklärung mit rechtsgestaltender Wirkung. Eine Annahme durch den
  Versicherer ist nicht erforderlich. 
Im Interesse der Klarheit über Bestand und Umfang des Versicherungsschutzes
  kann ein wirksames Umwandlungsverlangen des Versicherungsnehmers deshalb nach
  ständiger höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung nur dann als
  wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der Erklärung klar und
  eindeutig der Wille ergibt, dass die Versicherung in eine prämienfreie
  umgewandelt werden soll.
Wenn ein Versicherungsnehmer gegenüber dem Lebensversicherer den Wunsch
  äußert, die Versicherung wegen einer vorübergehenden Einkommenslosigkeit
  auf die Dauer von zehn Monaten beitragsfrei zu stellen, kann dies nicht als
  Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, sondern nur als
  Antrag, die Versicherung für kurze Zeit zum Ruhen zu bringen, verstanden
  werden.
Der Wunsch eines Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung
  kann eine Beratungspflicht der Versicherung begründen. Hat der Versicherer
  den Wunsch des Versicherungsnehmers auf vorübergehende Prämienfreistellung
  als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gewertet und
  den Versicherungsnehmer nicht auf die Folgen hingewiesen, haftet er aus positiver
  Forderungsverletzung.
