Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur eigenkapitalersetzenden
Finanzierung bei der GmbH mit Urteil vom 11.7.2017 geändert. Danach ist
mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung
des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die gesetzliche
Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von
Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen
als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen.

Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge
für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen
Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Nachträgliche Anschaffungskosten
minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten
einen entsprechenden Verlust.

Durch das MoMiG sind Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben
hat, im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine
Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts
ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen
Anschaffungskosten entfallen.

Anmerkung: Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die
Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die
Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. Er gewährt
deshalb Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle,
in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis
zum 27.9.2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters
bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.

/ GmbH, WSSK

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