Gehaltsverzicht eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Geldbeträge fließen dem Steuerpflichtigen regelmäßig
dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empfängers bei
einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.
Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung hiervon lediglich bei beherrschenden
Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Hier wird angenommen, dass sie über
eine von der Gesellschaft geschuldete Vergütung bereits im Zeitpunkt der
Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende – zu
versteuernde – Einnahmen zugeflossen sind.
Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung sind vorprogrammiert, wenn der GmbH-Geschäftsführer
auf einen Teil seines Gehalts verzichtet, z. B. weil die Kapitalgesellschaft
in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs
vom 15.6.2016 kommt es für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss
von Arbeitslohn führt, maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt
wurde. Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch
zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage
erbracht wird.
Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann
gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige "nach Entstehung"
seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese
verzichtet. Verzichtet er dagegen bereits "vor Entstehung"
seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es
kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.