Haftungsregeln für Onlinehändler zum 1.1.2019

Haftungsregeln für Onlinehändler zum 1.1.2019

Zum 1.1.2019 trat das neue Gesetz für mehr Steuergerechtigkeit im Onlinehandel
in Kraft. Die neuen Haftungsregelungen betreffen Betreiber von elektronischen
Marktplätzen. Können Internethändler keine Umsatzsteuerregistrierung
nachweisen, müssen sie von Internetplattformen ausgeschlossen werden. Geschieht
dies nicht, haftet der Marktplatzbetreiber für den Umsatzsteuerausfall.

Den Haftungsregeln sind zunächst seit dem 1.1.2019 Aufzeichnungsregelungen
vorgeschaltet. Diese beziehen sich z. B. auf Name und Adresse der Händler,
Steuernummer, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Ab 1.3.2019 können
dann Marktplatzbetreiber in Haftung genommen werden, sollten die Händler
gegen die Vorgaben verstoßen und nicht vom Marktplatz entfernt werden.
Dies betrifft im ersten Schritt Händler, die nicht dem EU-Wirtschaftsraum
angehören. Für Händler aus dem EU-Wirtschaftsraum, die nicht
registriert sind, greift die Haftung ab 1.10.2019.

Anmerkung: Das Finanzamt Berlin-Neukölln ist bundesweit für
Registrierungen von Händlern aus China, Hongkong und Taiwan zuständig.
Das Bundesfinanzministerium äußert sich in einem 10-seitigen Schreiben
vom 28.1.2019 ausführlich zu diesem Thema. Betroffene Steuerpflichtige
sollten sich hier zeitnah fachlichen Rat einholen!

/ WSSK

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