Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige
Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die
Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels
der Reisepreis.
Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen
hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten
muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.
Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017
Folgendes entschieden: "Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß
auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet,
dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat."