Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet

Am 18.12.2020 stimmte auch der Bundesrat dem geplanten Jahressteuergesetz 2020
– das noch ein paar Änderungen zum Entwurf erfuhr – zu, sodass dieses nunmehr
in Kraft treten kann. Mit dem Gesetz nimmt die Bundesregierung notwendige Anpassungen
an EU-Recht und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie
des Bundesfinanzhofs vor. Aufgegriffen werden aber auch neue Regelungen. Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen:

  1. Verbilligte Wohnungsüberlassung: Bei einer verbilligten Überlassung
    einer Wohnung zu weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist eine generelle
    Aufteilung der Nutzungsüberlassung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich
    vermieteten Teil vorzunehmen, wobei nur die auf den entgeltlich vermieteten
    Teil der Wohnung entfallenden Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen
    werden können. Mit einer Änderung im Einkommensteuergesetz wird
    ab 2021 die Grenze für die generelle Aufteilung der Wohnraumüberlassung
    in einen ent- bzw. unentgeltlich vermieteten Teil auf 50 % der ortsüblichen
    Miete herabgesetzt. Beträgt das Entgelt 50 % und mehr, jedoch weniger
    als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine sog. Totalüberschussprognose-Prüfung
    vorzunehmen.
    Fällt diese Prüfung positiv aus, wird Einkunftserzielungsabsicht
    angenommen und der volle Werbungskostenabzug gewährt. Bei einem negativen
    Ergebnis ist von einer solchen Absicht nur für den entgeltlich vermieteten
    Teil auszugehen, für den die Werbungskosten anteilig abgezogen werden
    können.
  2. Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags: Der Investitionsabzugsbetrag
    wird von 40 % auf 50 % angehoben. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen
    gelten nun auch uneingeschränkt für vermietete begünstigte
    Wirtschaftsgüter. Das gilt unabhängig von der Dauer der jeweiligen
    Vermietung. Somit sind auch längerfristige Vermietungen für mehr
    als drei Monate unschädlich.
    Bislang gelten für die einzelnen Einkunftsarten unterschiedliche Betriebsgrößenmerkmale.
    Künftig gilt für alle Einkunftsarten eine einheitliche Gewinngrenze
    i. H. v. 200.000 € für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.
    Diese Änderung gilt gleichermaßen auch für die Inanspruchnahme
    von Sonderabschreibungen von bis zu 20 %. Die Neuregelungen zum Investitionsabzugsbetrag
    und der Sonderabschreibung gelten in den nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren.
  3. Steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers: Für
    das gesamte Einkommensteuergesetz wird klargestellt, dass nur Zusatzleistungen
    des Arbeitgebers – also Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
    Arbeitslohn gezahlt werden – steuerbegünstigt sind. Leistungen werden
    nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn"
    erbracht, wenn

    • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
    • er Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
    • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer
      bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt
      und
    • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.
      Hier hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1.8.2019 eine andere Auffassung
      vertreten. Die Neuregelung ist erstmals auf Leistungen, die in einem nach
      dem 31.12.2019 endenden Lohnzahlungszeitraum zugewendet werden, anzuwenden.
  4. Steuerfreie Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz
    wurde eine begrenzte und befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse
    des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Befristung wird
    durch das Jahressteuergesetz 2020 um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit
    gilt damit für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen
    und vor dem 1.1.2022 enden.
  5. Arbeiten im Homeoffice: Steuerpflichtige können für jeden
    Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen Wohnung
    arbeiten, einen Betrag in Höhe von 5 € geltend machen. Die Pauschale
    kann in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen
    für den Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht
    vorliegen. Sie ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt,
    wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und kann in den Jahren 2020
    und 2021 in Anspruch genommen werden.
  6. Änderungen für Vereine und Ehrenamtliche: Durch eine Erhöhung
    der sog. Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 € und
    der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 € werden Vereine und Ehrenamtliche
    gestärkt. Bis zu einem Betrag von 300 € wird ein vereinfachter Spendennachweis
    ermöglicht. In den Zweckkatalog der Abgabenordnung für gemeinnützige
    Organisationen werden die Zwecke Klimaschutz, Freifunk und Ortsverschönerung
    aufgenommen.
  7. Entlastung für Alleinerziehende: Der bereits durch das Corona-Steuerhilfe-Gesetz
    auf 4.008 € erhöhte Entlastungsbetrag wird entfristet. Damit gilt
    der erhöhte Betrag auch ab dem Jahr 2022 weiter.
  8. Steuerfreie Sachbezugsgrenze: Die Grenze wird für alle Beschäftigten
    von 44 € auf 50 € erhöht. Die Erhöhung gilt ab 2022. Für
    sog. Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums
    geben.
  9. Steuerfreie Corona-Beihilfe: Die Steuerbefreiung für Beihilfen
    und Unterstützungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum Juni
    2021 verlängert. Die Befreiung war bisher bis zum 31.12.2020 festgelegt.
    Damit wäre ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Corona-Bonus nicht
    mehr steuerbegünstigt gewesen.
  10. Anrechnung von Verlusten aus Termingeschäften: Die bisherige
    Verrechnungsbeschränkung in Höhe von 10.000 € wird auf 20.000
    € angehoben. So können insbesondere aus dem Verfall von Optionen
    im laufenden Kalenderjahr bis zu 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
    und mit den Erträgen aus sog. Stillhaltegeschäften ausgeglichen
    werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen
    und jeweils in Höhe von 20.000 € mit Gewinnen aus Termingeschäften
    und Stillhalteprämien verrechnet werden. Verluste aus der Ausbuchung
    wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit
    einer Kapitalforderung können mit Einkünften aus Kapitalvermögen
    bis zur Höhe von 20.000 € im Jahr ausgeglichen werden. Auch hier
    sind die Übertragung und Verrechnung nicht verrechneter Verluste auf
    die Folgejahre möglich.
  11. Steuerhinterziehung: In besonders schweren Fällen wird die Verjährungsfrist
    von 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Die Regelung ist auf alle zum
    Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten anzuwenden.
  12. Land- und Forstwirtschaft: Aufgrund des Zweifels der Europäischen
    Kommission zur Vereinbarkeit des Umsatzsteuergesetzes mit den Vorgaben des
    Unionsrechts führt der Gesetzgeber ab 2022 eine Umsatzgrenze für
    die Durchschnittsbesteuerung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in Höhe
    von 600.000 € ein.
  13. Rechnungsberichtigung: Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung
    zur Rechnungsberichtigung mit Urteil vom 20.10.2016 aufgegeben. Berichtigt
    danach ein Unternehmer eine Rechnung, kann dies auf den Zeitpunkt zurückwirken,
    in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. Durch das JStG 2020 soll klargestellt
    werden, dass die Berichtigung einer Rechnung kein rückwirkendes Ereignis
    ist, sodass eine Rechnungsberichtigung keine zeitlich unbegrenzte Änderungsmöglichkeit
    eines Steuerbescheides zur Folge hat.

Bitte beachten Sie! Mit dem JStG 2020 sind auch noch weitere Änderungen
im Umsatzsteuergesetz (z. B. Umsetzung des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets),
im Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, in der Abgabenordnung und im Strafrecht
beschlossen worden. Über die einzelnen relevanten Änderungen werden
wir Sie in den nächsten Informationsschreiben im Detail unterrichten.

/ WSSK

Über den Autor