Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund

In der Praxis bieten verkaufsoffene Sonntage eine gern angenommene Abwechslung
für viele Verbraucher.

Durch das Grundgesetz sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage
als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung allerdings gesetzlich geschützt.
Daher ist Arbeiten an diesen Tagen nur in speziellen, gesetzlich geregelten
Fällen erlaubt und bedarf nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
eines Sachgrundes.

Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe
und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes
öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die beabsichtigte
Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen
Umfang zu rechtfertigen.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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