Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
In einem Fall aus der Praxis begehrte ein Auftraggeber vom Auftragnehmer Rückerstattung
geleisteten Werklohns in Höhe von ca.15.000 €, nachdem er wegen Mängeln
der Arbeiten (Entfernung und Neubeschaffen eines Teppichbodens in seinem Wohnhaus)
den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte.
Zunächst war ein Vertrag über die Arbeiten zum Preis von ca.16.200
€ geschlossen worden. Kurze Zeit später hatte man sich jedoch geeinigt,
dass der Unternehmer eine Rechnung lediglich über einen Betrag von ca.
8.600 € erstellt. Weitere 6.400 € sollten in bar gezahlt werden. Den
Betrag der so erstellten Rechnung überwies der Auftraggeber. Weitere Zahlungen
leistete er in bar.
Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Dieser erklärte den Vertrag
wegen Verstoßes gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung für nichtig. Der Auftraggeber hat keine
Mängelansprüche und kann keine Rückzahlung weder aus Rücktritt
noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Der BGH entschied bereits in mehreren Urteilen seit 2013, dass bei einer (auch
nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist,
wenn die Parteien bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung verstoßen, indem sie vereinbaren, dass
für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt
werden soll.