Keine freiberufliche Tätigkeit bei Zukauf von Tätigkeiten
Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine – nicht der Gewerbesteuer
  unterliegende – "freiberufliche Tätigkeit", wenn sämtliche
  Gesellschafter als Mitunternehmer die Merkmale eines freien Berufs (Katalogberuf
  oder "ähnlicher Beruf") erfüllen. Die Voraussetzungen der
  Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern
  nur von den Mitunternehmern erfüllt werden.
Für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss also die individuelle,
  über die Leitungsfunktion hinausgehende Qualifikation des Betriebsinhabers
  den gesamten Bereich der betrieblichen Tätigkeit umfassen. D. h. der Betriebsinhaber
  muss über alle erforderlichen Kenntnisse im Umfang der gesamten ausgeübten
  betrieblichen Tätigkeit verfügen.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören u. a. auch die selbstständige
  Berufstätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer. Dazu stellt der Bundesfinanzhof
  in seiner Entscheidung vom 21.2.2017 fest, dass eine freiberufliche Übersetzertätigkeit
  einer Personengesellschaft nur dann angenommen werden kann, wenn deren Gesellschafter
  aufgrund eigener Sprachkenntnisse in der Lage sind, die beauftragte Übersetzungsleistung
  entweder selbst zu erbringen oder aber im Rahmen einer zulässigen Mitarbeit
  fachlich vorgebildeter Personen leitend und eigenverantwortlich tätig zu
  werden. 
Beherrschen die Gesellschafter hingegen die beauftragten Sprachen nicht selbst,
  können sie nicht freiberuflich tätig sein. Ein Defizit im Bereich
  eigener Sprachkompetenz kann grundsätzlich weder durch den Einsatz eines
  Translation Memory Systems noch durch die Unterstützung und sorgfältige
  Auswahl eingesetzter Fremdübersetzer ausgeglichen werden, da die Richtigkeit
  der Übersetzungen nicht überprüft werden kann.
