Neue Regelungen durch die Flexi-Rente

Neue Regelungen durch die Flexi-Rente

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 25.11.2016 grünes Licht für
die sog. Flexi-Rente gegeben. Dadurch können Arbeitnehmer vom kommenden
Jahr an flexibler in die Rente einsteigen, kürzer treten oder länger
arbeiten. Das Gesetz schafft eine neue Teilrente und ermöglicht sie mit
Teilzeitarbeit zu kombinieren.

Teilzeit ohne Einbußen: Steuerpflichtige, die mit 63 Jahren in
Teilrente gehen, dürfen künftig mehr hinzuverdienen. Bislang drohten
drastische Kürzungen von bis zu 2/3, wenn der Hinzuverdienst mehr als 450
€ im Monat betrug. Ab Juli 2017 können Rentnerinnen und Rentner 6.300
€ jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste
werden zu 40 % auf die Rente angerechnet.

Rentner als Minijobber: Minijobber, die bis 450 € im Monat verdienen,
sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Altersvollrentner sind
davon ausgenommen und rentenversicherungsfrei. Das ändert sich ab 1.1.2017
mit dem Gesetz zur Flexi-Rente. Künftig sind Altersvollrentner, die einer
Beschäftigung nachgehen, nur noch nach Erreichen der Regelaltersgrenze
rentenversicherungsfrei.

Weiterarbeit soll sich lohnen: Auch das Arbeiten über das normale
Rentenalter hinaus soll sich mehr lohnen. Wer eine vorgezogene Vollrente bezieht
und trotzdem weiterarbeitet, erhöht durch die anhaltende Beitragszahlung
künftig seinen Rentenanspruch.

Bessere Absicherung des vorzeitigen Renteneintritts: Versicherte sollen
früher und flexibler zusätzliche Beiträge in die Rentenkasse
einzahlen können, um Rentenabschläge auszugleichen und einen vorzeitigen
Renteneintritt besser abzusichern.

Attraktivität für Unternehmer erhöht: Der bisher anfallende
gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte,
die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, entfällt
für 5 Jahre. Darüber hinaus entfällt bei einer Weiterbildungsförderung
in Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung
der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche
Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen.

Stärkung des Ehrenamtes: In einer Entschließung fordert der
Bundesrat, Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen. Ansonsten käme es zu
einer unzumutbaren Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
Zurzeit sorgt noch eine Übergangsregelung dafür, dass Aufwandsentschädigungen
noch bis zum 30.9.2017 nicht als Hinzuverdienst erfasst werden, es sei denn,
es liegt eine Zahlung für einen konkreten Verdienstausfall vor.

/ Arbeitnehmer, WSSK

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