Kassen-Nachschau ab 1.1.2018

Kassen-Nachschau ab 1.1.2018

Aufgrund der im Rahmen von Außenprüfungen wiederholt festgestellten
Manipulationen an Registrierkassen hat der Gesetzgeber mit dem "Gesetz
zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen" auch eine
sog. Kassen-Nachschau implementiert.

Diese kann ab 1.1.2018 in den Geschäftsräumen von Steuerpflichtigen
während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten und außerhalb
einer Außenprüfung durchgeführt werden. Eine vorherige Ankündigung
ist nicht erforderlich.
Abweichend davon dürfen Wohnräume gegen
den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit betreten werden.

Die Kassen-Nachschau stellt ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Prüfung
des ordnungsgemäßen Einsatzes des elektronischen Aufzeichnungssystems,
der Ordnungsmäßigkeit der Kassenaufzeichnungen und der ordnungsgemäßen
Übernahme der Aufzeichnungen in die Buchführung dar.

Die von der Nachschau betroffenen Steuerpflichtigen haben die relevanten Aufzeichnungen,
Bücher und Organisationsunterlagen auf Verlangen vorzulegen und Auskünfte
zu erteilen. Sofern die Daten in elektronischer Form vorliegen, gelten die bekannten
Verpflichtungen bezüglich des Datenzugriffs bzw. der maschinellen Auswertung.

Kontrolliert werden können sowohl Registrierkassen, computergestützte
Kassensysteme und der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems
wie auch offene Ladenkassen.

Bitte beachten Sie! Eine Beobachtung der Kassen und ihrer Handhabung
in Geschäftsräumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind,
ist ohne Pflicht zur Vorlage eines Ausweises des Finanzbeamten zulässig.
Dies gilt z. B. auch für Testkäufe.

Im Falle von offenen Ladenkassen kann der Amtsträger zur Prüfung
der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen einen sog. "Kassensturz"
verlangen sowie sich die Aufzeichnungen der Vortage vorlegen lassen.

Besteht ein Anlass zu Beanstandungen der Kassenaufzeichnungen, -buchungen oder
der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, kann der Amtsträger
– nach schriftlichem Hinweis – ohne vorherige Prüfungsanordnung zur Außenprüfung
übergehen.

/ Gewerbetreibende, WSSK

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