Mehr Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr

Mehr Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr

Der Bundestag hat am 1.6.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht in deutsches
Recht umgesetzt. Nach diesem Gesetz dürfen Händler von ihren Kunden
zukünftig keinen Aufpreis mehr verlangen, wenn diese online oder offline
mit gängigen Karten oder per SEPA-Überweisungen und Lastschriften
bezahlen. Ferner ist ein stärkerer Verbraucherschutz bei nicht autorisierten
Zahlungen vorgesehen. Bei Entwendung der Kreditkarte werden Kunden derzeit mit
150 € an den Schäden beteiligt. Der Betrag reduziert sich auf 50 €.

Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden
in diesem Zusammenhang kann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Die
Bank wird stärker in die Pflicht genommen und muss unterstützende
Beweismittel für den Nachweis eines Betrugs oder einer groben Fahrlässigkeit
des Kunden vorlegen.

Zukünftig müssen Banken den Kunden auch bei Fehlüberweisungen
unterstützen, das Geld zurückzubekommen. So wird die Bank des Zahlungsempfängers
verpflichtet, die notwendigen Informationen mitzuteilen, damit der Kunde sein
Geld zurückerhält.

Ein bedingungsloses Erstattungsrecht bei Lastschriften war in Deutschland binnen
8 Wochen üblich. Dieses bislang in den Geschäftsbedingungen der Banken
verankerte Recht wird jetzt gesetzlich geregelt und europaweit eingeführt.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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