Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9.7.2020 entschieden,
  dass inländische Apotheken ihren Kunden beim Erwerb verschreibungspflichtiger
  Arzneimittel keine Vorteile in Form von Sachleistungen (z. B. eine Rolle Geschenkpapier,
  ein Paar Kuschelsocken oder Gutscheine) versprechen und gewähren dürfen.
Ein Apotheker verstößt gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung,
  wenn er seinen Kunden für den Erwerb eines rezeptpflichtigen Arzneimittels
  eine Sachzuwendung verspricht und gewährt. Versandapotheken mit Sitz im
  EU-Ausland können jedoch im Falle des Versands an Kunden in Deutschland
  Rabatte und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren. Angesichts
  des bislang geringen Marktanteils der ausländischen Arzneimittelversender
  an der Abgabe von rezeptpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland ist die Preisbindung
  für die inländischen Apotheken weiterhin zumutbar.