Künstlersozialabgabe auch für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer?
Mit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme
einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen
bzw. einen Verwerter abgabenpflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbstständiger
künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe
zu zahlen. Der Abgabensatz beträgt für 2017 4,8 % und sinkt zum 1.1.2018
auf 4,2 %.
Abgabepflichtig sind i. d. R. Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform,
die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke
oder Leistungen tätig werden, wie z. B. Verlage oder Presseagenturen. Aufgrund
einer sog. "Generalklausel" kann jedoch jedes Unternehmen abgabepflichtig
werden, wenn es "nicht nur gelegentlich" selbstständige künstlerische
oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens in Anspruch
nimmt und damit Einnahmen erzielen will. Nicht abgabepflichtig sind Zahlungen
an juristische Personen – also an eine GmbH.
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung der Künstlersozialabgabe wird der Begriff
der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung durch eine sogenannte
Bagatellgrenze von 450 € im Kalenderjahr konkretisiert.
Anmerkung: Zu Überraschungen kann es bei Betriebsprüfungen
kommen, wenn der Prüfer die Zahlungen an "selbstständige"
GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Künstlersozialabgabe
unterwirft. Davon betroffen sind Unternehmen, in denen der Gesellschafter-Geschäftsführer
der "kreative Kopf" des Unternehmens ist. Hier unterstellt die Künstlersozialkasse,
dieser sei überwiegend künstlerisch oder publizistisch für die
Gesellschaft tätig. Betroffene Steuerpflichtige sollten sich hier zeitnah
beraten lassen!