Mehr Verbraucherschutz für private Bauherren
Der Bundesrat hat am 31.3.2017 ein Gesetz gebilligt, das den Verbraucherschutz
für Bauherren verbessern soll. Damit werden die allgemeinen Regelungen
des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch um spezifische Regelungen
des Bauvertragsrechts – unter anderem mit einem eigenen neuen Verbraucherbauvertrag
– ergänzt. Private Bauherren sollen gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche
zur Bauausführung einseitig anordnen können. Außerdem wird das
Kündigungs- und Widerrufsrecht klarer geregelt.
Weiterer Bestandteil des Gesetzes ist die Anpassung des Kaufvertragsrechts
an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dabei geht es um die
Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial. In diesem Fall ist nach bisher
geltendem Recht der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte
Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker
kann gegenüber dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen
hat, nur dessen Ersatz verlangen. Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau
bleibt er sitzen. Dies wird mit dem Gesetz zugunsten des Handwerkers geändert.
Das Gesetz tritt im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft.