Steuerliche Behandlung der Implementierung einer TSE bei Kassensystemen
Das sog. "Kassengesetz" verpflichtet zum Schutz von elektronischen
  Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen zu einer "Technischen Sicherheitseinrichtung"
  (TSE). Eine TSE besteht i. d. R. aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium
  und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. 
Die TSE ist zwar ein selbstständiges Wirtschaftsgut, es ist allerdings
  nicht selbstständig nutzbar. Die Aufwendungen für die Anschaffung
  der Hardware sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 3
  Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens ist
  nicht zulässig. 
Bei einer TSE, die als Hardwarelösung in ein bestehendes Wirtschaftsgut
  eingebaut wird, sind die Aufwendungen für die Sicherheitseinrichtung als
  nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu berücksichtigen
  und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben. 
Entgelte für eine cloudbasierte TSE, die monatlich zu zahlen sind, können
  sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen für die
  Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle, die die TSE an ein
  elektronisches Aufzeichnungssystem sowie an die Finanzverwaltung für Kassensysteme
  anbindet, gelten als Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts "TSE".
Vereinfachungsregelung: Mit Schreiben vom 21.8.2020 akzeptiert die Finanzverwaltung,
  dass Kosten für die erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder
  Kassensysteme mit einer TSE sowie die erstmalige Implementierung einer einheitlichen
  digitalen Schnittstelle in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden
  können.