EuGH verpflichtet Mitgliedstaaten zur Zeiterfassung von Arbeitnehmern

EuGH verpflichtet Mitgliedstaaten zur Zeiterfassung von Arbeitnehmern

Mit den Neuregelungen des Tarifautonomiegesetzes wurden Arbeitgeber verpflichtet,
Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit von bestimmten Arbeitnehmern
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden
Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

Die Aufzeichnungspflicht gilt – unter weiteren Voraussetzungen – für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer im Bau-, Gaststätten- und Beherbergungs-, im Personenbeförderungs-,
im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, im Schaustellergewerbe,
bei Unternehmen der Forstwirtschaft, im Gebäudereinigungsgewerbe, bei Unternehmen,
die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, sowie in
der Fleischwirtschaft. Sie besteht auch für alle geringfügig Beschäftigten!
Geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind davon ausgenommen.

In seinem Urteil vom 14.5.2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH)
nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Mitgliedsstaaten alle Arbeitgeber
zur Zeiterfassung und dem folgend zur Aufzeichnung der geleisteten Stunden verpflichten
müssen. Darin stellt er fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche
Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der
geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden
objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, sodass es für die
Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich
ist, ihre Rechte durchzusetzen. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber
verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System
einzurichten, mit dem die von einem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit
gemessen werden kann.

Anmerkung: Das EuGH-Urteil enthält viel Brisanz. Nunmehr stellt
sich die Frage, ob, und wenn ja, ab wann der deutsche Gesetzgeber auf dieses
Urteil reagiert und wie er es umsetzen wird. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
würde es auf jeden Fall noch mehr Bürokratie und einen Rückschritt
für viele Arbeitszeitmodelle bedeuten.

/ WSSK

Über den Autor