Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann sich rechnen

Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann sich rechnen

Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010
in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehbar. Wenn
dadurch der jährliche Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen
für Selbstständige nicht ausgeschöpft ist, können Ausgaben
für weitere Versicherungen geltend gemacht werden. I. d. R. ist der Höchstbetrag
jedoch schon allein durch die Krankenversicherungsbeiträge überschritten,
mit der Folge, dass andere übrige Vorsorgeaufwendungen faktisch steuerlich
nicht berücksichtigt werden.

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Beiträge für künftige
Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5-fache der für
das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Werden Krankenversicherungsbeiträge
in der erlaubten Höhe vorausbezahlt, kann sich daraus für nicht gesetzlich
Versicherte – unter weiteren Voraussetzungen – ein interessanter Steuerspareffekt
ergeben.

So können im Jahr der Zahlung die kompletten Vorauszahlungen steuerlich
geltend gemacht werden. Dafür brauchen im Folgejahr keine Krankenversicherungsbeiträge
mehr gezahlt werden und die anderen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge
zu Kapital-Lebensversicherungen werden steuerlich wirksam.

Bitte beachten Sie! Ob sich diese Gestaltung lohnt, muss im Einzelfall geprüft
werden, da die Einkünfte der betroffenen Jahre, die Progression oder Verlustverrechnungen
berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich sollten ausreichend
andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen,
Haftpflicht- und Unfallversicherungen vorhanden sein und die Krankenkasse die
Vorauszahlung akzeptieren. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse
ist dies nicht möglich.

/ Steuerrecht, WSSK

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