Angebot eines Werbeblockers nicht unlauter
Um auf Webseiten enthaltene Werbung zu unterbinden, können sog. Werbeblocker
  installiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.4.2018
  entschieden, dass das Angebot des Werbeblockprogramms AdBlock Plus nicht gegen
  das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall stellte ein Verlag seine redaktionellen Inhalte
  auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Finanziert wurde das Angebot
  durch Werbung, also mit dem Entgelt, das er von anderen Unternehmen für
  die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Verlagsinternetseiten erhält. 
Mit dem Computerprogramm AdBlock Plus kann Werbung auf Internetseiten unter
  drückt werden. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer
  sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Der Vertreiber
  dieses Programms bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser
  Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung
  hierfür ist, dass diese Werbung die von dem Vertreiber gestellten Anforderungen
  an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen ihn
  am Umsatz beteiligen.
In seiner Begründung stellten die BGH-Richter fest, dass das Angebot des
  Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des UWG darstellt. So wirkt
  der Anbieter des Werbeblockerprogramms mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar
  auf die von dem Verlag angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms
  liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung
  des Angebots des Verlags ist nicht unlauter.