Elektromobilität – Mehr Ladesäulen für E-Fahrzeuge
Nach dem Bundestag stimmte auch der Bundesrat dem Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten
  Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität am 5.3.2021
  zu; damit ist es nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. 
Bei neuen Wohngebäuden mit mehr als 5 PKW-Stellplätzen (Nicht-Wohngebäude
  6 Stellplätze) muss mindestens jeder dritte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur
  ausgestattet und zusätzlich ein Ladepunkt errichtet werden. Bauherren oder
  Immobilieneigentümer, deren Gebäude in räumlichem Zusammenhang
  stehen, können gemeinsam bestimmte Anforderungen aus dem Gesetz erfüllen.
  So besteht die Möglichkeit, gemeinsame Leitungsinfrastruktur oder Ladepunkte
  für ein Viertel zu errichten.
Das Gesetz gilt nicht für Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer
  Unternehmen, die weitgehend selbst genutzt werden. Auch sind Ausnahmen vorgesehen,
  wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden
  Gebäuden 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung des
  Gebäudes überschreiten.