Wettbewerbsverbot – fehlende Karenzentschädigung
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn die Vereinbarung
  keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Karenzentschädigung beinhaltet.
  Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können aus einer solchen Vereinbarung
  Rechte herleiten. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene salvatorische
  Klausel führt nicht – auch nicht einseitig zugunsten des Arbeitnehmers
  – zur Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots.
Diesem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.3.2017 lag der nachfolgende
  Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war von Mai 2008 bis Dezember 2013
  als Industriekauffrau in einem Unternehmen beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis
  endete durch ordentliche Kündigung der Angestellten. Im Arbeitsvertrag
  ist ein Wettbewerbsverbot vereinbart, welches der Arbeitnehmerin untersagt,
  für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Vertrags in selbstständiger,
  unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig
  zu sein, das mit dem Unternehmen in direktem oder indirektem Wettbewerb steht.
  Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe von 10.000 €
  vorgesehen. Eine Karenzentschädigung sieht der Arbeitsvertrag nicht vor.
  Die "Nebenbestimmungen" des Arbeitsvertrags enthalten eine sog. salvatorische
  Klausel. Die Arbeitnehmerin, die das Wettbewerbsverbot eingehalten hat, verlangte
  für die Zeit von Januar 2014 bis Dezember 2015 eine monatliche Karenzentschädigung
  von ca. 600 € brutto.
Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, sind nichtig.
  Weder kann der Arbeitgeber aufgrund einer solchen Vereinbarung die Unterlassung
  von Wettbewerb verlangen noch hat der Arbeitnehmer bei Einhaltung des Wettbewerbverbots
  Anspruch auf eine Karenzentschädigung, so die BAG-Richter.