Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit dem 1.1.2018
In der "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten
  und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. . Regelsätze
  für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2018 wurde die "Düsseldorfer
  Tabelle" geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht
  auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung
  der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017. Die Regelsätze betragen
  nun:
348 € für Kinder von 0 – 5?Jahren,
  399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
  467 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und
  527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen
  um bestimmte Prozentsätze.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle
  beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis
  1.900 €" (bisher 1.500 €) und endet mit "bis 5.500 €"
  (bisher 5.100 €). 
Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung
  des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten
  gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe
  entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in
  der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.
Im Übrigen bleibt die "Düsseldorfer Tabelle" 2018 gegenüber
  der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende
  Selbstbehalt erhöht sich nicht.
Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts
  Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff – Düsseldorfer
  Tabelle.