Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

Abgekürzte Kündigungsfrist in der Probezeit nur bei eindeutiger Vertragsgestaltung

Sieht der Arbeitsvertrag eine Probezeit von längstens 6 Monaten vor, kann
das Arbeitsverhältnis ohne weitere Vereinbarung von beiden Seiten mit einer
Frist von 2 Wochen gekündigt werden.

Ist jedoch in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag in einer
weiteren Klausel eine längere Kündigungsfrist festgelegt, ohne unmissverständlich
deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit
gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer regelmäßig dahin zu verstehen,
dass der Arbeitgeber schon während der Probezeit nur mit der vereinbarten
längeren Frist kündigen kann.

In einem vom Bundesarbeitsgericht am 23.3.2017 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer
ab April 2014 als Flugbegleiter beschäftigt. Vertraglich war vorgesehen,
dass die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten.
Ferner war in dem Vertrag eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende
vereinbart. Am 5.9.2014 erhielt der Flugbegleiter eine Kündigung zum 20.9.2014.
Er begehrt die Feststellung, das Arbeitsverhältnis habe erst mit Ablauf
der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist und damit zum 31.10.2014 geendet. Aus
dem Vertrag ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses
eine kürzere Kündigungsfrist gelten solle.

/ Rechtsgebiete, WSSK

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