Angebot eines Werbeblockers nicht unlauter
Um auf Webseiten enthaltene Werbung zu unterbinden, können sog. Werbeblocker
installiert werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 19.4.2018
entschieden, dass das Angebot des Werbeblockprogramms AdBlock Plus nicht gegen
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt.
In dem vom BGH entschiedenen Fall stellte ein Verlag seine redaktionellen Inhalte
auch auf seinen Internetseiten zur Verfügung. Finanziert wurde das Angebot
durch Werbung, also mit dem Entgelt, das er von anderen Unternehmen für
die Veröffentlichung von Werbung auf diesen Verlagsinternetseiten erhält.
Mit dem Computerprogramm AdBlock Plus kann Werbung auf Internetseiten unter
drückt werden. Werbung, die von den Filterregeln erfasst wird, die in einer
sogenannten Blacklist enthalten sind, wird automatisch blockiert. Der Vertreiber
dieses Programms bietet Unternehmen die Möglichkeit, ihre Werbung von dieser
Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Voraussetzung
hierfür ist, dass diese Werbung die von dem Vertreiber gestellten Anforderungen
an eine "akzeptable Werbung" erfüllt und die Unternehmen ihn
am Umsatz beteiligen.
In seiner Begründung stellten die BGH-Richter fest, dass das Angebot des
Werbeblockers keine gezielte Behinderung im Sinne des UWG darstellt. So wirkt
der Anbieter des Werbeblockerprogramms mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar
auf die von dem Verlag angebotenen Dienstleistungen ein. Der Einsatz des Programms
liegt in der autonomen Entscheidung der Internetnutzer. Die mittelbare Beeinträchtigung
des Angebots des Verlags ist nicht unlauter.