Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice
Die Verlagerung der Arbeit in das Homeoffice ist nur mit wechselseitigem Einverständnis
  zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich. Zwar fällt die Festlegung
  des Arbeitsortes unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, doch gilt dies nicht
  für das Homeoffice. 
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, wie die Rückkehr aus
  dem Homeoffice zu behandeln ist. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein
  Arbeiten im Homeoffice vereinbart, kann ein einseitiger Widerruf der Vereinbarung
  nichtig sein. Verlangt z. B. der Arbeitgeber einseitig, dass ein Arbeitnehmer
  die Tätigkeit im Homeoffice aufgibt, kann der Arbeitnehmer die Rückkehr
  in die Betriebsstätte u. U. verweigern, etwa, wenn es als eine "unangemessene
  Benachteiligung" und somit als Verstoß gegen das "gesetzliche
  Leitbild des Weisungsrechts" aufgefasst werden kann. 
Gibt es keine Vereinbarung für das Arbeiten im Homeoffice, kommt das Bundesarbeitsgericht
  in einem Urteil vom 17.1.2006 zu dem Schluss, dass das Homeoffice nur einer
  von mehreren möglichen Einsatzorten des Arbeitnehmers ist. Die Voraussetzung
  hierfür ist allerdings, dass dem Arbeitnehmer über einen längeren
  Zeitraum aus mehreren vertraglich möglichen Einsatzorten nur einer zugewiesen
  wurde. 
Ein genereller Anspruch auf Homeoffice besteht auf Grundlage der aktuellen
  Rechtsprechung nicht. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur für behinderte
  Arbeitnehmer, wenn eine leidensgerechte Beschäftigung lediglich im Hause
  des Arbeitnehmers möglich ist.
