Erfindung eines GmbH-Gesellschafters – Andienungspflicht gegenüber der GmbH
Macht der Gesellschafter, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung
der Gesellschaft eingebunden ist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit
eine Erfindung, kann für ihn nach den Gesamtumständen die Pflicht
bestehen, diese Erfindung der Gesellschaft (entschädigungslos) anzudienen,
wenn die Leitungsfunktion des Gesellschafters auch den technischen Bereich betraf,
die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und
die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des
Unternehmens beruhte.
Verstößt der Gesellschafter gegen die ihn treffende Andienungspflicht
und meldet die Erfindung im eigenen Namen als Patent an, steht der Gesellschaft
ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des aufgrund dieser Anmeldung
erteilten Patents – gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für
die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts – zu.