Fiskus erweitert Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Fiskus erweitert Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Das Bundesfinanzministerium überarbeitete sein Anwendungsschreiben vom
9.11.2016 zur Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen und erweitert die Möglichkeiten der steuerlichen Anerkennung
solcher Leistungen. Insbesondere werden zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen
des Bundesfinanzhofs aufgegriffen und entsprechend berücksichtigt. Im Wesentlichen
geht es dabei um Folgendes:

  • Der Begriff "im Haushalt" kann künftig auch das angrenzende
    Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die
    Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können z.
    B. Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor
    dem eigenen Grundstück berücksichtigt werden.
  • Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können unter weiteren
    Vo­raussetzungen im Rahmen der Steuerermäßigung ebenso begünstigt
    sein.
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage stellt
    ebenso eine Handwerkerleistung – wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen
    Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr – dar. Somit
    können künftig – in allen offenen Fällen – z. B. die Dichtheitsprüfungen
    von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen
    oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
  • Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das
    innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung
    rund um die Uhr sicherstellt, kann ebenfalls die Steuerermäßigung
    in Anspruch genommen werden.
  • Auch Tierfreunde, die ihr Haustier zu Hause versorgen und betreuen lassen,
    werden in Zukunft von dem Steuervorteil profitieren, da Tätigkeiten wie
    das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung
    des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.

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