GmbH-Geschäftsführer – Vertragsunterzeichnung ohne Vertretungszusatz
Bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten
  im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartner werden soll.
  Wenn der Geschäftsführer einer GmbH eine Verpflichtung eingeht, ist
  es eine Frage des Einzelfalls, ob er – bei fehlendem Vertretungszusatz für
  die GmbH – persönlich haftet oder ob die GmbH verpflichtet wird. 
Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH die Quittung für
  ein Darlehen mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz, kann ein Handeln im fremden
  Namen in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen
  ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war.
Geht der Geschäftsführer einer GmbH eine dem Unternehmen dienende
  Verpflichtung ohne Vertretungszusatz ein, kommt ein Handeln im eigenen Namen
  vor allem dann in Betracht, wenn für den Vertragspartner Zweifel an der
  Bonität der GmbH bestehen und er deswegen möglicherweise an einer
  persönlichen Haftung des Geschäftsführers interessiert ist. Macht
  der Darlehensgeber solche Gesichtspunkte nicht geltend, ist die GmbH Vertragspartnerin.
